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MOBBING - EINE FOLGE DES NEUEN ZEITGEISTES? TEIL 2: WAS KANN ICH GEGEN MOBBING TUN?
Die Hoffnung auf Besserung ist oft vergeblich!

Bei Mobbing ist es wie mit einer Krankheit: Vorbeugen ist einfacher als heilen.

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Ich fühle mich «gemobbt» - was soll ich tun? Auf keinen Fall zuwarten und der Hoffnung auf Besserung vertrauen.


von ALBERT HILTEBRAND

Heimtückisch bei Mobbing ist, dass die Zerset- zung der körperlichen und seelischen Kräfte schleichend vor sich geht. Nach meinen Erfahrun- gen harren viele der Betroffenen zu lange aus. In der Zwischenzeit sind sie psychisch und körper- lich soweit angeschlagen, dass sie bereits in ärztlicher Behandlung sind und oft längere Zeit krankgeschrieben werden. Der Druck, unter dem sie stehen, ist dann so stark, dass die Gefahr einer emotionalen Kurzschlusshandlung besteht oder sie bereits gesundheitlich so geschwächt sind, dass ihnen die Kündigung als einziger Aus- weg aus ihrer Misere erscheint. Sie haben mö- glicherweise bereits auch grössere Verfahrens- fehler gemacht. Handeln Sie rechtzeitig, um Ihren Rechtsanspruch nicht zu verlieren!

Wer gemobbt wird, der sollte sich nicht von sei- nen Emotionen leiten lassen - handeln Sie über- legt und wahren Sie Ihren Rechtsanspruch!

Suchen Sie sich externe Gesprächspartner und lassen Sie sich beraten!

8 Unternehmen Sie nichts Unbedachtes, vermei- den Sie vorschnelle Handlungen!

Verlassen Sie sich nicht auf mündliche Abma- chungen und Zusagen. Verlangen Sie diese schrif- tlich, wo notwendig mittels eingeschriebenem Brief.

Analysieren Sie die Situation anhand einer Mobbing-Checkliste. 1. Wer ist der Mobber? Sind es sogar mehrere Personen? Was wollen sie erreichen und wo stehen sie? 2. Wie steht es mit Ihrem/r Vorgesetzten? Macht er/sie mit? Schliesst er/sie die Augen? Könnte er/sie Ihnen allenfalls helfen? 3. Was ist bis jetzt vorgefallen? 4. Wollen und können Sie durchhalten? Wollen Sie Ihr Arbeitsverhältnis beibehalten oder kündi- gen? Haben Sie die Kraft und die finanziellen Mit- tel, um sich zu wehren und um allenfalls vor Ge- richt zu gehen?

Führen Sie ein chronologisches Mobbing-Tage- buch mit Hinweise auf Vorfälle, Zeugen, Verursa-
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cher, Akten usw. Wer hat was, wann, wo und wie getan? Mobbing-Handlungen sind oft nicht so leicht zu beweisen, selbst wenn sie die Straf- tatbestände von Persönlichkeitsverletzung, Ver- leumdung oder Körperverletzung erfüllen. Bewah- ren Sie Ihr Tagebuch an einem sicheren Ort auf! Verlassen Sie sich nicht auf Ihr Gedächtnis. Falls Sie Ihre Geschichte einem Richter, einem Medi- ator oder sonst jemandem erzählen müssen, ist es wichtig, dass Sie die Mobbing-Vorfälle glaub- haft machen können.

Stärken Sie Ihre eigene Widerstandskraft: Ge- hen Sie nach Möglichkeit an die frische Luft, trei- ben Sie Sport und pflegen Sie Ihren Freundes- kreis; er ist ein guter Schutz gegen Depressionen.

Falls Sie krankgeschrieben sind: Bitten Sie Ihren Arzt zu prüfen, ob Sie wieder voll arbeits- fähig sind, bevor Sie eine neue Arbeit als unselb- ständige/r ArbeitnehmerIn oder selbständige/r Un- ternehmerIn beginnen. Es könnten Ihnen sonst die Schadenersatzansprüche verloren gehen.

Schliessen Sie eine Rechtsschutzversicherung ab. Die Kosten eines Gerichtsverfahrens können hoch sein. Ein Schadensfall, der bereits eingetroffen ist, versichert niemand mehr.

Die rechtliche Seite
Die schweizerische Gesetzgebung kennt den konkreten Begriff des Mobbings nicht, was nicht heissen soll, dass es keinen gesetzlichen Schutz für Mobbing-Betroffene gibt. Nachfolgend sind einige der Gesetzesartikel, die im Zusammenhang mit Mobbing zur Anwendung kommen, aufgeführt. Es besteht gemäss Obligationenrecht (OR Art. 328) und Arbeitsgesetz (ArG Art. 6) seitens des Arbeitgebers eine Pflicht, die Persönlichkeit seiner Angestellten am Arbeitsplatz zu schützen. Verletzt ein Arbeitgeber seine Fürsorgepflicht nach Art. 328 OR, stellt dies eine Verletzung des Arbeitsvertrages dar. Entsteht dadurch ein Schaden, so haben die geschädigten Angestellten Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichter-füllung des Vertrages (Art. 97 ff OR). Weitere Ge- setze, die zur Anwendung kommen können, sind: Gleichstellungsgesetz (GlG), Sachregister (SR) 151.1, Gleichstellung von Mann und Frau; Daten- schutzgesetz (DSG), SR 235.1, Datenschutz und Auskunftspflicht; Strafgesetzbuch (StGB) Art. 173, Üble Nachrede, Art. 174, Verleumdung, Art. 177, Beschimpfung, Art 180, Drohung, Art. 181, Nötigung, Art. 123, Einfache Körperverletzung, Art.198, Sexuelle Belästigungen usw. Aufklären und vorbeugen ist besser als «reparieren»: Es ist

wie mit der Gesundheit: Ist die Krankheit bereits stark fortgeschritten, hilft in vielen Fällen nur noch eine Notoperation mit unsicherem Ausgang und oft langer Rekonvaleszenzzeit. Deshalb gilt: «Vorbeugen ist besser als heilen».

Arbeitgeberpflicht
Aus dem Bundesgerichtsentscheid vom Oktober 1998 geht hervor, dass eine leitende Person, bzw. der Arbeitgeber diese Pflicht verletzt, wenn sie Mobbing nicht verhindert. Ein gutes Betriebs-

Albert Hiltebrand - owi open way institute Winterthur

Bild: pd

Albert Hiltebrand Leiter des owi open way institute in Winterthur, ist Trainer für Wahrnehmung und Verhalten.

Tel. 052 233 97 27
www.open-way-institute.org

und Beziehungsklima reduziert erheblich das Mobbing-Risiko. Faktoren wie klare Strukturen, Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten, eine gute Informationspolitik, ein objektives Mitarbei- ter- beurteilungssystem, eine offene Konfliktku- tur sowie eine kontrollierte und ausgewogene Verteilung des »work loads» tragen das Weitere dazu bei.

Es ist wichtig, dass Führungskräfte und Perso- nalverantwortliche in Organisationen und Firmen mit der Mobbing-Problematik vertraut sind. Was können sie bei Mobbing-Vorfällen tun? Wo ist es besser, einen externen Support beizuziehen? An wen können sich die Betroffenen bei Mobbing- und vor allem bei Bossing-Handlungen betrieb- intern wenden? Eine präventive Informations- politik, geeignete Massnahmen und die Schu- lung der Zuständigen helfen Schaden zu verhü- ten. Zudem kann damit die Organisation vor Rechtsstreitereinen, Schadenersatzansprüchen und Imageschädigung bewahrt werden.

Dieser Artikel erschien am Samstag, 8. Oktober 2003 im folgenden Organ: Der Landbote, Winterthur, im Stellenmarkt